Stand: September 2021

Präambel

Die Wahrnehmung des Rechtes auf persönlichkeitsgerechten Wohnraum (Artikel 2 Grundgesetz) wird für immer mehr Menschen zu einem Problem – besonders in Ballungsgebieten wie dem Rhein-Main-Gebiet.

Es herrscht Mangel an bezahlbarem Wohnraum, und es drohen Verdrängungen von Einwohner/innen ganzer Stadtteile. Damit diese Tendenzen eingedämmt werden können, müssen die Mieter/innen aufgeklärt und gut organisiert sein. Bis heute ist es kein Allgemeinwissen, dass Mietverträge über Wohnraum in vielen Punkten (Miethöhe usw.) nicht der „freien Vertragsvereinbarung“ unterliegen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten.

Der Verein steht mit seinen Mitteln allen Betroffenen zur Verfügung. So unterstützt er Mieter/innen darin, ihre Möglichkeiten und die gesetzlichen Rechte kennen zu lernen und diese wahrzunehmen; oder er steht für Personen bereit, die gemeinsam mit anderen Wohnprobleme angehen wollen.

Der Verein unterstützt folgende Forderungen der Mieter/innen:

  • Das Grundrecht auf WOHNEN muss soweit gewährleistet sein, dass niemand durch die Wohnbedingungen in seinen Grundbedürfnissen eingeschränkt wird. Eigentum an Wohnraum unterliegt der Sozialbindung.
  • Mietpreisbindung für Bestandswohnungen!
  • Voller Kündigungsschutz für alle Mieter/innen!
  • Maßnahmen gegen Spekulation mit Boden und Wohnraum, keine spekulative Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen!
  • Konsequente Anwendung des Wohnungsaufsichtsgesetzes und der Zweckentfremdungsverordnung damit kein erhaltenswerter Wohnraum verloren geht, leer steht oder verwahrlost!
  • Mitbestimmung der Mieter/innen bei Belangen ihrer Wohnung, des Wohnumfelds und der Stadtplanung!
  • Ausweisung von Wohngebieten auf freiwerdenden Industrie- und Gewerbeflächen!
  • Umverteilung staatlicher Wohnungsbauförderung, die wieder den Menschen in den schlechteren Wohnverhältnissen zugute kommen soll; gerechte Verteilung des vorhandenen Wohnraums!

§ 1 Name und rechtliche Form des Vereins

  1. Der Verein heißt MIETER HELFEN MIETERN FRANKFURT e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, ist selbstlos tätig und ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Ziele gerichtet. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Verbraucher/innenberatung, insbesondere bei Wohnraum- und Mietproblemen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Kostenlose Mietrechtsberatung für Mitglieder
  2. Informationen und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops und Seminaren zu den Themen Verbraucher/innenschutz, Mieter/innenschutz und Wohnungspolitik.
  3. Bei Bedarf für Mitglieder Führung des Schriftverkehrs mit Vermieter/innen, Ämtern, Anwält/innen und anderen Institutionen
  4. Unterstützung von Mitgliedern bei gerichtlichen Prozessen in Mietsachen
  5. Für Mitglieder Einsichtnahmen von Unterlagen (z.B. Nebenkostenabrechnungen) bei Vermieter/innen und Unterstützung bei Ortsterminen
  6. Tipps zu günstigen Handwerksfirmen und Sachverständigen
  7. Unterstützung von Betroffenen, die eine Initiative gründen wollen, sich an politische oder behördliche Institutionen wenden wollen oder ihren Fall öffentlich machen wollen; Teilnahme und allgemeine Information bei Hausversammlungen
  8. Unterstützung von wohnungspolitischen Aktionen der Mieter/innen
  9. Zusammenarbeit mit Betroffenen- und Stadtteilinitiativen sowie mit anderen Mietervereinen und Organisationen in Deutschland, die im Sinne des Zwecks dieses Vereins arbeiten

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die nicht dem Vereinszweck zuwiderhandelt.
  2. Bei Eintritt in den Verein erhält das Mitglied eine Satzung.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung. Bei Eintritt in den Verein sind eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag im voraus zu zahlen.
  4. Mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags ist der Mitgliedsbeitrag für das Jahresquartal, in dem der Beitritt erfolgt, und für die drei folgenden Quartale entrichtet.
  5. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.
  6. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand allgemein verbindlich festgesetzt.
  7. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahresquartals möglich. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Die MV ist mittels der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die MV kann sich durch einfache Mehrheit eine andere Tagesordnung geben.
  2. Eine MV beruft der Vorstand außerdem binnen 6 Wochen ein, wenn dies von mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt wird.
  3. Über MV`s wird ein Protokoll geführt, welches vom/von der Versammlungsleiter/in, dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 20 Tage vor der MV beim Vorstand eingereicht werden, damit sie mit den Einladungen verschickt werden können.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der MV spätestens alle 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Nur Vereinsmitglieder können zum Vorstand gewählt werden oder im Vorstand sein. Ihm gehören mindestens 5 Personen an. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll nicht hauptamtlich im Verein beschäftigt sein. Vorstandsmitglieder können von der MV jederzeit ab- oder hinzugewählt werden.
  3. Die MV wählt 3 Sprecher/innen des Vorstands, von denen jede/r für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Hauptamtlich beschäftigte Mitglieder können nicht gleichzeitig Sprecher/innen sein.
  4. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der MV um und führt die Vereinsgeschäfte. Er kann geschäftsführende Aufgaben auf im Verein beschäftigte Mitarbeiter/innen, insbesondere auf in den Vorstand gewählte Beschäftigte, übertragen. Er tagt vereinsöffentlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Aktive Mitglieder soll der Vorstand als Gleichberechtigte zu seinen Sitzungen hinzuwählen (kooptieren). Hierzu ist die 2/3-Mehrheit des von der MV gewählten Vorstands erforderlich. Diese kooptierten Mitglieder müssen durch die nächste MV bestätigt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine MV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. In der Einladung zu dieser MV muss auf die geplante Auflösung hingewiesen worden sein. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Mieter helfen Mietern, Hamburger Mieterverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V.

Die Satzung gibt es hier auch als PDF.