- ABG sieht sich in einem Drittel ihres Wohnungsbestandes nicht an Fünf-Prozent-Grenze bei Mieterhöhungen lt. „Mietenstopp“ gebunden.
- ABG verlangt entgegen früherer schriftlicher Zusicherungen gegenüber den Mieter:innen Mieterhöhungen über der Fünf-Prozent-Grenze.
- ABG hält Aufsichtsratsbeschluss, in dem der „Mietenstopp“ beschlossen wurde, unter Verschluss.
- Zuständiger OB und Planungsdezernent müssen den Aufsichtsratsbeschluss offenlegen und „Mietenstopp“ insbesondere im geförderten Wohnungsbau durchsetzen
Bei rund einem Drittel des Wohnungsbestandes der ABG Frankfurt Holding, der sich insgesamt auf ca. 54000 Wohnungen beläuft, handelt es sich um geförderten Wohnungsbestand[1], das heißt die Mieten sind im Förderweg 1 auf 6,50€ bzw. im Förderweg 2 auf bis zu 10,50€ pro Quadratmeter Kaltmiete monatlich gedeckelt.
Mieterhöhungsverlangen zufolge, die Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V. in den vergangenen Monaten in der Rechtsberatung von den Mitgliedern vorgelegt wurden, sieht sich die kommunale Wohnungsbaugesellschaft in genau diesen rund 17800 mietpreisgebundenen Wohnungen nicht an den von ihr selbst beschlossenen „Mietenstopp“ gebunden.
Mieterhöhungen in Sozialwohnungen
Mieter:innen von Sozialwohnungen im Bestand der ABG sahen sich bereits ab Dezember 2022 mit zehnprozentigen Mieterhöhungsverlangen konfrontiert. Wer der Mieterhöhung widersprach mit Verweis auf den geltenden „Mietenstopp“, wurde kurzerhand auf eine Ausnahmeregelung bei Mieterhöhungsregelungen in Sozialwohnungen verwiesen. Der Aufsichtsratsbeschluss der ABG Frankfurt Holding vom 20.12.2018 beschränke den Geltungsbereich des „Mietenstopps“ auf Mieterhöhungen nach §558 BGB und finde damit ausgerechnet im Sozialwohnungsbestand der ABG keine Anwendung, da die Rechtsgrundlage für Mieterhöhungen in Sozialwohnungen grundsätzlich in §557 BGB zu finden sind. Die Herausgabe des Aufsichtsratsbeschlusses, der diese Einschränkung des Mietenstopps enthalten soll, verweigerte die ABG Frankfurt Holding dem Verein Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V. freilich mit Schreiben vom 23.01.2023 mit Verweis auf Vertraulichkeit.
Mieterhöhungen in Wohnungen des 2. Förderwegs
Mieter:innen, die bei der ABG Frankfurt Holding Wohnungen des 2. Förderwegs mieten und Mieterhöhungsverlangen von bis zu 10 Prozent mit Verweis auf den Mietenstopp widersprachen, erging es nicht anders. Auch sie sollen nicht in den Genuss des Mietenstopps kommen, da sie „aufgrund der Förderung durch die Stadt Frankfurt bereits größere finanzielle Vorteile genießen“.
Besonders pikant: Alle (!) Mieter:innen der ABG Frankfurt Holding in Frankfurt hatten im Oktober 2020 ein Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft erhalten (siehe Anhang), in dem die ABG vollmundig verkündete: „Unser Ziel ist, dass Ihr Zuhause weiter bezahlbar bleibt. Wir wollen, dass Sie Planungssicherheit haben: Darum soll der Mietenstopp für Ihre Wohnung bei der ABG Frankfurt HOLDING von bisher 5 Jahren im Sommer 2021 auf insgesamt 10 Jahre verlängert werden.“
ABG muss die Mieterhöhungen zurücknehmen! Oberbürgermeister ist gefragt
Offensichtlich sieht sich die ABG nicht länger an diese gegenüber den Mieter:innen schriftlich vorgenommenen Zusicherungen aus 2020 gebunden. Um Rechtsstreitigkeiten vor den hiesigen Gerichten vorzubeugen, bedarf es jetzt einer Klarstellung der politisch Verantwortlichen, namentlich des neuen Oberbürgermeisters Mike Josef und des Planungsdezernenten Markus Gwechenberger: Gilt der Mietenstopp bei der ABG in Zeiten von Inflation und Energiekrise (die Betriebskostenvorauszahlungen von ABG-Mieter:innen sind Ende 2022 um 110 Prozent gestiegen!) und steigenden Lebenserhaltungskosten ausgerechnet für Mieter:innen des geförderten Wohnungsbaus nicht? Darf die ABG ausgerechnet bei denjenigen Haushalten, die für den Einzug in eine geförderte Wohnung unterdurchschnittliche Einkommen vorweisen müssen, Begrenzungen bei Mieterhöhungen umgehen?
Mieter helfen Mietern fordert, dass die ABG alle Mieterhöhungen, die die Fünf-Prozent-Grenze des „Mietenstopps“ überschreiten, zurücknimmt.
[1] ABG Frankfurt Holding (2021) Geschäftsbericht 2021, S. 22.