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• Klimabonus der Stadt Frankfurt fördert Mini-PV-Anlagen in Höhe von bis zu 75 Prozent der Kosten
• Genehmigung für Balkon-Solaranlage wird jetzt noch einfacher durch baldige gesetzliche Änderung
• Solarprojekt Frankfurt klärt praktische Fragen zur Installation und technische Details


Wir erinnern uns: im vergangenen Jahr noch wurde ein MhM-Mitglied von seiner Vermieterin, der städtischen Wohnungsbaugesellschaft ABG Frankfurt Holding – erfolglos – auf Entfernung einer Balkon-Solaranlage verklagt1, die damals schon mehr als zwei Jahre einwandfrei im Einsatz war. Kurze Zeit später, noch Ende 2023 brachte die Frankfurter Stadtregierung den sogenannten Klimabonus auf den Weg, mit dem u.a. solche PV-Steckersolaranlagen für den Balkon jetzt eine finanzielle Förderung der Stadt erhalten. Eine positive Wende!
Die finanzielle Förderung der Stadt Frankfurt ist großzügig: Für Mini-PV-Anlagen, die üblicherweise auf dem Balkon installiert werden, übernimmt die Stadt die Hälft der Kosten, für Frankfurt-Pass-Inhaber:innen sogar 75% der Kosten. Eine Anlage, die in der Anschaffung also z.B. 500€ kostet, wird mit 250€ bezuschusst. Die ei-gentliche Ausgabe von 250€ lässt sich bei optimaler Sonneneinstrahlung auf der PV-Anlage bereits nach zwei Jahren durch die Erträge aus dem eingesparten Strom wieder reinholen.
Aber das ist nur der finanzielle Anreiz. Außerdem leisten die Mini-PV-Anlagen einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und bringen die Energiewende im Kleinen voran.
Die Installation der Balkonkraftwerke bedarf auch weiterhin der Genehmigung durch die Vermietenden. Aber auch wer diese noch nicht eingeholt hat, sich aber mit dem Gedanken trägt, Klimaschutz auf dem eigenen Balkon zu betreiben, sollte zügig die Förderung bei der Stadt Frankfurt beantragen2. Denn die Gesamtfördersumme ist begrenzt und die Nachfrage vermutlich hoch.
Die Genehmigung zur Installation der Mini-PV-Anlagen der Vermietenden zu erhalten wird in kurzer Zeit noch einfacher: Derzeit ist im Bundestag ein Gesetz kurz vor der Verabschiedung mit dem die Installation eines Steckersolargeräts für den Balkon in die Kataloge der „privilegierten baulichen Veränderungen“ im Wohnungseigentumsgesetz (Paragraf 20 Absatz 2 WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 554 BGB) aufgenommen werden. Dies käme einem Recht auf Balkonkraftwerk für Mietende gleich und langwierige Rechtsstreitigkeiten um die Erlaubnis für Balkonsolaranlagen sind damit passé. Nicht aber bestimmte Auflagen, die die Vermietenden zur Voraussetzung für ihre Erlaubnis einer Balkonsolaranlage machen. Eine Überprüfung welche Auflagen angemessen sind, ist in der Rechtsberatung von MhM möglich. Die technischen Voraussetzungen und praktische Hilfe bei der Installation gibt es bei z.B. vom Solarprojekt Frankfurt3, die in den nächsten Wochen in verschiedenen Stadtteilen Frankfurts kostenlose Workshops zum Thema anbieten

  1. https://mhm-ffm.de/presseerklaerungen/energiewende-auf-dem-balkon-nicht-mit-der-stadteigenen-abg-frankfurt-holding/ ↩︎
  2. https://frankfurt.de/themen/klima-und-energie/stadtklima/klimabonus ↩︎
  3. https://solarprojekt-frankfurt.org/ ↩︎