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  • Betriebskosten- und Nebenkostenabrechnungen immer in der Beratung prüfen lassen!
  • In der Beratung von MHM zunehmend Fälle von Nachforderungen für Betriebs- und Heizkosten im vierstelligen Bereich, z.B. bei Vonovia-Mieter:innen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe weitere Hinweise hier) können Mieter:innen von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Einige Wohnungsunternehmen verlangen trotz gesunkener Energiepreise deutlich zu hohe Vorauszahlungen für das neue Abrechnungsjahr 2024; zudem weisen einige Heizkostenabrechnungen z.B. beim börsennotierten Wohnungsunternehmen Vonovia enorme, d.h. vierstellige Nachforderungen auf, die Betroffene finanziell überfordern und sich weder mit gestiegenen Brennstoffkosten noch verändertem Heizungsverhalten erklären lassen.

„Es ist wichtig, dass betroffene Mieter:innen hohe Nachzahlungen nicht voreilig „unter Vorbehalt“ zahlen, sondern im Mieterverein prüfen lassen und sich untereinander vernetzen“ empfiehlt Conny Petzold von Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V. (MhM).

Mieter:innen sollten möglichst noch innerhalb der 30tägigen Zahlungsfrist wichtige Belege anfordern und bis zur Gewährung ihr sogenanntes Zurückbehaltungsrecht nutzen, um Einsicht in Belege zu fordern und die Abrechnung im Anschluss daran sofort gründlich prüfen zu lassen. Das Zurückbehalten von Nachforderungen ist allerdings an wichtige, rechtliche Bedingungen geknüpft. Beachten Sie dazu folgenden Hinweise:

  • Wer bis zum 31. Dezember 2023 eine Heizkostenabrechnung für 2022 mit unklaren Kosten oder auffällig hohen Nachzahlungen erhalten hat, sollte so schnell wie möglich, spätestens aber bis Ende dieses Monats, schriftlich die Einsicht in wichtige Belege verlangen, mindestens jedoch die Energielieferrechnung sowie den Vertrag mit dem Wärmeenergielieferanten. Im gleichen Schreiben sollten die Auffällig-keiten aufgeführt werden.
  • Vermietente wie Vonovia, die weder ihren Sitz noch eine Hausverwaltung in Frankfurt haben, müssen die Belege übersenden, sofern Mietende sich bereit erklären, die Kopierkosten zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Sozialwohnung handelt. In den übrigen Fällen (Vermietende mit Sitz oder Hausverwaltung in Frankfurt) können Vermietende auf eine Einsichtnahme vor Ort verweisen. In diesem Fall gilt es unter Fristsetzung um Übersendung der Belege zu bitten und zeitgleich alternativ drei Termine zur Einsichtnahme vorzuschlagen. Reagiert die Vermieterin oder Hausverwaltung hierauf nicht, sollten Mieter:innen anschließend einen Termin benennen, an dem sie möglichst in Begleitung eines:einer Zeug:in vor Ort erscheinen, um Einsicht zu nehmen.
  • Solange die Vermietenden keine Belegeinsicht gewährt, besteht an der Nachforderung und an einer etwaigen Vorschusserhöhung ein Zurückbehaltungsrecht. Mit anderen Worten: Die Nachzahlung muss in diesem Fall in der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung erst einmal nicht geleistet werden!
  • Meist geht mit zweifelhaften Abrechnungen auch eine enorme Erhöhung der Vorauszahlungen für das Abrechnungsjahr 2024 einher – Mieter:innen sollten sich darauf nicht ohne vorausgegangene Beratung einlassen, da die Energiekosten im vergangenen Jahr wieder gesunken sind. Faustformel für einen angemessenen monatlichen Vorschuss: Die 2021 und 2022 tatsächlich entstandenen Heizkosten, also ohne die geleisteten Vorauszahlungen, addieren und durch 24 Monate teilen.
  • Wer die Nachzahlung nicht mit eigenen Mitteln stemmen kann, sollte zusätzlich zur Geltendmachung von Belegeinsicht bzw. Zurückbehaltungsrecht, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter bzw. beim Sozialamt (für Rentner:innen) stellen. Es besteht die Möglichkeit zur Deckung der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung Bürgergeld zu erhalten. Der Antrag auf dieses Bürgergeld muss erst einmal nicht begründet werden; beizufügen ist nur die Abrechnung.
  • Eine Nachzahlung unter Vorbehalt bietet sich nur an, wenn entweder die Abrechnung im Vergleich zur Vorjahresabrechnung keine Auffälligkeiten aufweist und eine Überprüfung der Abrechnung erst nach Ablauf von 30 Tagen möglich ist, oder wenn die Belegeinsicht ergeben hat, dass die Abrechnung rechnerisch korrekt ist.
  • Sobald die Belege vorliegen, sollte eine Überprüfung der Abrechnung zeitnah erfolgen. Sofern die Nachzahlung unter Vorbehalt geleistet wurde, kann zu viel Gezahltes später zurückverlangt werden, sofern die Einwände gegen die Abrechnung begründet wurden und die Vermieterseite die Unstimmigkeiten nicht ausräumen konnte.

Conny Petzold (Mieter helfen Mietern Frankfurt e.V.)